Dekanat Vorderer Odenwald

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    § 219A

    Erneute Verhandlung im Hänel-Verfahren

    FlyMint Agency/istockphoto.comFrau mit einem SchwangerschaftstestFrau mit einem Schwangerschaftstest

    Am Donnerstag muss sich die Gießener Ärztin Kristina Hänel erneut vor dem Landgericht Gießen verantworten. Zuvor war die Ärztin zu einer Geldstrafe wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt worden. Warum das Verfahren weitergeht, und wie Hänel dazu steht, erfahren Sie hier in 5 Antworten.

    Warum steht Kristina Hänel am 12. Dezember erneut vor Gericht?

    Die Allgemeinmedizinerin war Ende 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte. Für das Amtsgericht handelte es sich dabei um eine unerlaubte Werbung für Abtreibungen, wie sie durch den Strafrechtsparagrafen 219a verboten ist. Hänel legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Oktober 2018 bestätigte das Landgericht Gießen das Amtsgerichts-Urteil. Hänel legte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein. Das OLG wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

    Wieso muss sich das Landgericht zum zweiten Mal mit dem Verfahren befassen?

    Das OLG begründete das so: Seit März 2019 gelte eine neue Fassung des Strafrechtsparagrafen 219a. Denn Hänels Verurteilung hatte eine bundesweite Protestwelle ausgelöst. Nach langen politischen Debatten beschloss der Bundestag im Februar eine Lockerung des 219a: Ärzte dürfen nun darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, aber weiterhin nicht, welche Methoden sie anwenden. Das Landgericht Gießen habe in seinem Urteil die neue Fassung nicht anwenden können, weil sie damals noch nicht galt, argumentierte das OLG.

    Was sagt Kristina Hänel zum erneuten Verfahren?

    Als das Landgericht im November den Termin zur erneuten Verhandlung bekanntgab, schrieb Hänel auf Twitter: „Der Paragraf 219a gehört vor das Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht Gießen ist für mich ein Schritt auf dem Weg dorthin.“ Hänel hat mehrfach betont, dass sie bereit sei, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. Sie rechne mit einer Bestätigung des Urteils, wenn auch mit einer Reduzierung des Strafmaßes, sagte sie dem Evangelischen Pressedienst.
    „Es ist ja inzwischen zulässig, dass ich öffentlich darüber informiere, dass ich Schwangerschaftsabbrüche in meiner Praxis durchführe. Die darüber hinausgehenden ausführlichen sachlichen Informationen auf meiner Homepage sind ja aber auch nach der Reformierung des Paragrafen 219a nicht erlaubt.“ Zurzeit informiert Hänel auf der Internetseite ihrer Praxis ausführlich über den Schwangerschaftsabbruch: Unter der Rubrik „Spektrum“ ist unter „Schwangerschaftsabbruch“ eine Info-Broschüre auf deutsch, englisch und türkisch aufrufbar.

    Wie kann es nach der Verhandlung am 12. Dezember weitergehen?

    Wie das Landgericht am Donnerstag entscheidet, ist ungewiss – es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, wie ein Gerichtssprecher dem epd sagte. Das Urteil könnte ein Freispruch sein, oder das Gericht verwirft die Berufung und bestätigt damit das Amtsgerichts-Urteil mit der Geldstrafe von 6.000 Euro. Auch eine geringere Geldstrafe wäre beispielsweise möglich. Wenn Hänel die Sache vor das Bundesverfassungsgericht bringen will, müsste sie den Instanzenweg einhalten und erneut Revision beim OLG einlegen.

    Was planen Hänels Unterstützer?

    Das Aktionsbündnis „Pro Choice Gießen“ hat für den 12. Dezember zu einer Kundgebung vor dem Gericht aufgerufen. Auch bei den vergangenen Verhandlungen kam es zu Protesten vor dem Gerichtsgebäude. Hänels Unterstützer fordern unter anderem eine komplette Streichung des 219a und freien Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche. Die Kundgebung am 12. Dezember beginnt um 9 Uhr, die Verhandlung um 10 Uhr.

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