Sonntagsschutz
Verwaltungsgerichtshof untersagt verkaufsoffenen Buchmessensonntag
Margit Befurt
21.10.2016
epd
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Ladenöffnung am Sonntag in Frankfurt aus Anlass der Buchmesse untersagt. Er gab damit am Freitag in Kassel einem Eilantrag der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) und der Gewerkschaft "ver.di" im Auftrag der "Allianz für den freien Sonntag" statt (AZ 8 B 2618/16). Die Erlaubnis, mit der die Stadt eine Ladenöffnung für ihr gesamtes Stadtgebiet zugelassen und lediglich den Handel mit Kraftfahrzeugen, Baustoffen und Baubedarf sowie Roh-und Brennstoffen ausgenommen hatte, sei "offensichtlich rechtswidrig", urteilte das Gericht.
Zur Begründung hieß es, es sei nicht sichergestellt, dass die öffentliche Wirkung der Buchmesse gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Dies verlange aber der verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsschutz. Die Stadt Frankfurt am Main habe weder die Ladenöffnung auf das räumliche Umfeld der Buchmesse begrenzt noch einen thematischen Bezug zur Buchmesse hergestellt. Darüber vermisste der Gerichtshof eine Prognose, ob der Besucherstrom, den die Buchmesse für sich genommen auslöst, die Zahl der Menschen übersteige, die allein wegen der Ladenöffnung kämen.
Der Gerichtshof folgte damit der Argumentation der "Allianz für den freien Sonntag", hinter der Gewerkschaften und Kirchen stehen. Vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt war die Allianz damit noch unterlegen. Der Beschluss ist nach Mitteilung des Verwaltungsgerichthofs unanfechtbar.
"Der Sonntag ist nun mal ein Geschenk des Himmels", lobte KAB-Diözesansekretär Martin Mohr das Urteil. "Es gibt keine sozialethische Begründung und auch keine durch das hessische Ladenöffnungsgesetz begründbare Rechtfertigung für eine Ladenöffnung in Frankfurt anlässlich der Buchmesse." Bernhard Schiederig, bei "ver.di" für den Handel zuständig, warf dem Verwaltungsgericht Frankfurt vor, es wolle sich "offenbar zum 'Hessenmeister' beim Ignorieren der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufschwingen".
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